EGInsO Artikel 103m

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz [1]

1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2§ 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom (BGBl I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem vorgenommen worden sind. 3Auf Zahlungen, die vor dem vorgenommen worden sind, sind die bis zum geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

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BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: § 103m eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v.