EGInsO Artikel 103k

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 103k Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht [1]

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) 1Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom bis einschließlich beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. 2Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:


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Datum der Stellung des Insolvenzantrages:
Abtretungsfrist:
zwischen dem und
fünf Jahre und sieben Monate
zwischen dem und
fünf Jahre und sechs Monate
zwischen dem und
fünf Jahre und fünf Monate
zwischen dem und
 fünf Jahre und vier Monate
zwischen dem und
fünf Jahre und drei Monate
zwischen dem und
fünf Jahre und zwei Monate
zwischen dem und
fünf Jahre und ein Monat
zwischen dem und
 fünf Jahre
zwischen dem und
 vier Jahre und elf Monate
zwischen dem 17. September 2020 und
 vier Jahre und zehn Monate

3In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.

(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem und dem gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: § 103k eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3328) mit Wirkung v.