FamFG § 88

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 8: Vollstreckung

Unterabschnitt 2: Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

§ 88 Grundsätze [1]

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) 1Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. 2Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 88 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222) mit Wirkung v. 15. 10. 2016.

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