FamFG § 8
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 8 Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.
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ZAAAD-15579