Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 4: Einstweilige Anordnung
§ 57 Rechtsmittel [1]
1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
über die elterliche Sorge für ein Kind,
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.