Buch 9: Schlussvorschriften
§ 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft [1]
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;
die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 487 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.