FamFG § 457
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.
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ZAAAD-15579