FamFG § 456
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579