Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
die Bezeichnung des Antragstellers;
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
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ZAAAD-15579