FamFG § 432
Buch 7: Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579