FamFG § 409

Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 4: Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung [1]

(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.

(2) 1Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Vollstreckung statt.

(3) 1Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. 2Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 409 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222) mit Wirkung v. 15. 10. 2016.