FamFG § 39

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Beschluss

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung [1]

1Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.