FamFG § 384

Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 3: Registersachen

Unterabschnitt 1: Verfahren

§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.

(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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ZAAAD-15579