FamFG § 369

Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 3: Verfahren in Teilungssachen

§ 369 Verteilung durch das Los [1]

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 369 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800) mit Wirkung v. 1. 9. 2013.