FamFG § 350
Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 3: Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579