FamFG § 320
Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. 2Es soll die zuständige Behörde anhören.
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ZAAAD-15579