Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1: Verfahren in Betreuungssachen
§ 274 Beteiligte [1]
(1) Zu beteiligen sind
der Betroffene,
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 274 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v.