FamFG § 264

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 10: Verfahren in Güterrechtssachen

§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen [1]

(1) 1In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 264 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 3. 2012 (BGBl II S. 178) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.