FamFG § 210
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 7: Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210 Gewaltschutzsachen
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
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ZAAAD-15579