FamFG § 205

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 6: Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen [1]

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen [2]

(1) 1In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 205 i. d. F. des Gesetzes v. 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.