Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 5: Verfahren in Adoptionssachen
§ 188 Beteiligte [1]
(1) Zu beteiligen sind
in Verfahren nach § 186 Nr. 1
der Annehmende und der Anzunehmende,
die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
in Verfahren nach § 186 Nr. 3
der Annehmende und der Angenommene,
die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 188 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. .