Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 5: Verfahren in Adoptionssachen
§ 188 Beteiligte [1]
(1) Zu beteiligen sind
- in Verfahren nach § 186 Nr. 1 - der Annehmende und der Anzunehmende, 
- die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
- der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt; 
 
- in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; 
- in Verfahren nach § 186 Nr. 3 - der Annehmende und der Angenommene, 
- die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen; 
 
- in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten. 
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 188 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. .