FamFG § 188

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 5: Verfahren in Adoptionssachen

§ 188 Beteiligte [1]

(1) Zu beteiligen sind

  1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1

    1. der Annehmende und der Anzunehmende,

    2. die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    3. der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

  2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;

  3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3

    1. der Annehmende und der Angenommene,

    2. die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

  4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 188 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. .