Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung [1]
(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.