Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen
§ 168g Mitteilungspflichten des Standesamts [1] [2]
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 168a zu § 168g geworden und geändert gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .
2Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 5 Abs. 2 i. V. mit Art. 6 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 185) wird § 168g mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
1. In
Absatz 1 wird das Wort „Vertreters“ durch das Wort
„Vertreters,“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das
Wort „worden,“ durch die Wörter „worden und lehnt zumindest
ein Elternteil den sich nach
§ 1617
Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ergebenden Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
ab,“ ersetzt.