FamFG § 168e

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen

§ 168e Beendigung der Vormundschaft [1]

Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht die Beendigung der Vormundschaft und den Zeitpunkt der Beendigung durch Beschluss fest.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 168e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .