Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen
§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse [1]
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2) 1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 168a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .