FamFG § 163a
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen
§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes [1]
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 163a eingefügt gem. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2222) mit Wirkung v. .