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FamFG § 158b

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen

§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands [1]

(1) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4Ferner soll er insbesondere

  1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und

  2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.

5Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

(2) 1Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. 2Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. 3Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3) 1Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 3Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(3) 1Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 158b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 109) mit Wirkung v. .