FamFG § 149
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe [1]
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 149 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. .