FamFG § 135

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen [1]

1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 135 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577) mit Wirkung v. 26. 7. 2012.