FamFG § 130
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen
§ 130 Säumnis der Beteiligten
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.
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ZAAAD-15579