Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 3: Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) 1Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. 2Der Beschluss ist zu begründen.
(3) 1Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 2Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579