FamFG § 105
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
§ 105 Andere Verfahren
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
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ZAAAD-15579