GVG § 184
Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache [1]
§ 184 [2]
1Die Gerichtssprache ist deutsch. 2Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
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LAAAC-88667