KaffeeStV § 37

Abschnitt 19: Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht [1]

1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. 2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

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PAAAD-31337

1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. der VO v. 11.8.2021 (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. 1.7.2021.