KaffeeStV § 25

Abschnitt 12: Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken [1]

(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) 1Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. 2Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend.

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PAAAD-31337

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. der VO v. 11.8.2021 (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. 1.7.2021.