KaffeeStV § 10

Abschnitt 3: Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes

§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust [1]

1Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

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PAAAD-31337

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. 11.8.2021 (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. 1.7.2021.