KaffeeStV § 24

Abschnitt 12: Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes

§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken [1]

1Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. 3Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 4Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

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PAAAD-31337

1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. der VO v. 11.8.2021 (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. 1.7.2021.