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ArbnErfG § 3

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

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CAAAC-87406

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