ArbnErfG § 29
Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
5. Schiedsverfahren
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle [1]
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Fundstelle(n):
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CAAAC-87406
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .