Erster Teil: Branntweinmonopol
Siebenter Abschnitt: Branntweinübernahmepreise
§ 72 Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen [1]
(1) 1Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale, Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. 2Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden. 3Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen.
(2) 1Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. 2Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Getreide herstellen. 3Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen.
(3) 1Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste, der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschläge zum Branntweingrundpreis festgesetzt. 2Sie sollen mindestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100%igen Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt würde. 3Die Zuschläge werden auch für den gleichen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.
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GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: § 72 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2006 (BGBl I S. 1594) mit Wirkung v. .