BranntwMonG § 58
Erster Teil: Branntweinmonopol
Sechster Abschnitt: Ablieferung und Übernahme des Branntweins
§ 58 [1]
(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern.
(2) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 6. 2013 (BGBl I S. 1650) mit Wirkung v. .