BranntwMonG § 133

Zweiter Teil: Branntweinsteuer [1]

Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung

§ 133 Steuerlager [2]

(1) 1Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

  1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

  2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: Zweiter Teil (§§ 130 bis 159) i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. bzw. v. 1. 4. 2010.

2Anm. d. Red.: § 133 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2010 (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 6. 2013 (BGBl I S. 1650) mit Wirkung v. .