BranntwMonG § 111

Erster Teil: Branntweinmonopol

Zehnter Abschnitt: Besondere Vorschriften

§ 111 Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge [1]

(1) 1Die für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld sinngemäß angewendet. 2Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld erschlichen wurde. 3Ansprüche auf Zahlung von Branntweinübernahmegeld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1 verzinst.

(2) Wer Branntweinübernahmegeld zugunsten Dritter erschlichen hat, haftet für die Rückzahlung.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 111 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2436) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2150) mit Wirkung v. .