BranntwMonG § 106

Erster Teil: Branntweinmonopol

Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel

Zweiter Titel: Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel

§ 106 Branntweinhandel [1]

1Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. 2Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 106 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. .