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Rückstellung für rückständige Urlaubsverpflichtungen
(1) Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind gem. nrkr. NWB TAAAC-51159 (BFH-Az.: I B 100/07, EFG 2007 S. 1423) als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen. (2) Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte (Bezug: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 5 Abs. 1 EStG).
Praxishinweise: (1) Die Klin., eine GmbH, bildete zum eine Rückstellung für ausstehende Urlaubstage und Überstunden der Belegschaft, entsprechend dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer vorgeschlagenen Bewertungsschema (Rückstellung = Jahresgehalt – 220 Gesamtarbeitstage • ausstehende Urlaubstage; vgl. WPg 1992 S. 330). Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Rückstell...