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FG München Urteil v. - 7 K 2505/05 EFG 2007 S. 1423 Nr. 18

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 249 Abs. 1

Rückstellungen für am Bilanzstichtag ausstehende Urlaubstage und Überstunden der Belegschaft

Leitsatz

Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen. Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Dabei ist im Fall einer Durchschnittsberechnung der maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage – nicht die typisierend ermittelte Zahl der tatsächlichen Arbeitstage – zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 47 Nr. 1
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2007 S. 1176
DStRE 2008 S. 65 Nr. 2
EFG 2007 S. 1423 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 950
TAAAC-51159

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FG München, Urteil v. 07.05.2007 - 7 K 2505/05

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