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Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
Mit der Kurzinformation Nr. ST 3 2006K054 vom – St 31 4 wurden die Finanzämter angewiesen, aufgrund eines beabsichtigten Nichtanwendungserlasses (BStBl 2006 I S. 765) das (BStBl 2006 II S. 866 = Kurzinfo StuB 2004 S. 1070) über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden und in allen offenen Fällen den Ansatz einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen abzulehnen, da für die Nachbetreuung i. d. R. kein wesentlicher Aufwand entstehen würde.
Das FG Schleswig-Holstein sah nun in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung einer solchen Rückstellung und ließ mit Beschluss vom – 2 V 233/06 gem. § 69 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO die Aussetzung der Vollziehung zu.
Mittlerweile sind beim dortigen FG zwei weitere Verfahren in gleicher Angelegenheit...