Kein Kindergeldanspruch des abgelehnten Asylbewerbers bei geduldetem Aufenthalt
Leitsatz
Die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern hinsichtlich des Kindergeldes durch § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des
AuslAnsprG vom (BGBl. I 2006, 2915) ist verfassungsgemäß.
Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG bzw. Duldung nach § 60a AufenthG eines abgelehnten Asylbewerbers stellt keine
– einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichende – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c EStG n. F. dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. einen Anspruch auf Kindergeld
begründen könnte.
Gegenstand einer auf Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld gerichteten Klage ist auch der Zeitraum
ab dem auf die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung
bekannt gegeben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 600 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2008 S. 9 GAAAC-51882
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - 10 K 5107/05 Kg
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