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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 5107/05 Kg EFG 2007 S. 600 Nr. 8

Gesetze: EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, EStG § 62 Abs. 2, AufenthaltG § 25 Abs. 5, AufenthaltG § 60a, AsylVfG § 41 Abs. 1, AsylVfG § 63, AO § 367 Abs. 2 Satz 1, FGO § 44 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Kein Kindergeldanspruch des abgelehnten Asylbewerbers bei geduldetem Aufenthalt

Leitsatz

  1. Die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern hinsichtlich des Kindergeldes durch § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG vom (BGBl. I 2006, 2915) ist verfassungsgemäß.

  2. Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG bzw. Duldung nach § 60a AufenthG eines abgelehnten Asylbewerbers stellt keine – einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichende – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG n. F. dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. einen Anspruch auf Kindergeld begründen könnte.

  3. Gegenstand einer auf Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld gerichteten Klage ist auch der Zeitraum ab dem auf die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wird.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 600 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2008 S. 9
GAAAC-51882

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - 10 K 5107/05 Kg

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