Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindergeld für im Inland geduldete Ausländer
Leitsatz
1. Ausländer, die nach dem Ausländergesetz von 1990 bzw. nach dem ab geltenden Aufenthaltsgesetz lediglich
im Inland geduldet sind, haben auch nach der mit Wirkung zum in Kraft getretenen Neufassung des § 62 Abs. 2
EStG keinen Anspruch auf Kindergeld.
2. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, wenn der Gesetzgeber nach § 62 Abs.
2 Nr. 3 EStG einen den Kindergeldanspruch begründenden Daueraufenthalt von Ausländern, bei denen ein Abschiebungshindernis
besteht, erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt und einer Integration in den Arbeitsmarkt für begündet ansieht.
3. Der Gesetzgeber durfte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass das Existenzminimum des
Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
in ausreichendem Maße gewährleistet ist.
Fundstelle(n): HAAAC-91171
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.07.2008 - 13 K 227/06
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